- 1820 - 1284. Juli 10. Breslau, im Garten der Minoriten. 3 id. Jul. doch ist offenbar zu lesen 6 id. Jul. Heinrich, Herzog von Schlesien, Herr von Breslau, beklagt sich darüber, von dem Bischofe in Ausübung der jura ducalia, welche seine Vorfahren seit der Gründung der Breslauer Kirche und auch er selbst noch lange Zeit geübt, sowie im Besitze der auf dem Grunde seiner presepes (wie ich vermuthe soviel als in fundo presece d. h. in dem ursprünglich zu Vertheidigungszwecken reservirten Grenzwalde, den, da er schon lange nicht mehr diesem Zwecke diente, vielmehr vielfach urbar gemacht und sogar mit Dörfern besetzt war, die Nachbarn an verschiedenen Stellen occupirt hatten, vgl. meinen Aufsatz über die preseca Ztschr. XII. 1.) angelegten Dörfer gestört zu sein, obwohl der Bischof in Bezug darauf von dem nach alten Herkommen kompetenten Gerichte der Barone wiederholt kontumacirt worden sei, worauf dann der Herzog die aus diesen Orten ihm rechtlich zustehenden Zinsen und Gefälle erhoben habe und zu Unrecht nun von dem Bischofe beschuldigt werde. Aus der darauf folgenden Widerlegung der von dem Bischofe gegen ihn erhobenen Beschuldigungen (vgl. o. No. 1816) mögen folgende thatsächliche Anführungen hervorgehoben werden. Das Schloss in Waldow (Altwalde nach Stenzel) habe der Herzog auf seinem Grund und Boden erbaut, - bezüglich des vom Herzoge zum Schultheissen eingesetzten Joh., Sohne des Jacob, der übrigens vom Bischofe mit vielen Unbilden gequält wird, sei der Herzog zur Remedur bereit, falls etwas hier gefehlt worden sei. Den Landvogt zu Neisse werde der Herzog in seiner Amtsgewalt nicht hindern, wofern ihm nur ein solcher nach Recht und Herkommen zunächst präsentirt und von ihm mit der Gewalt des Schwertes begabt worden sei. Das Dorf Gnoyna könne er nicht zurückgeben, da es nach richterlichem Urtheil sein Eigenthum sei. Auch die Curie des weiland Mag. Ulrich und das Dorf Blis (Pleische) besitze er zu Recht, da Beides nach dem Tode Ulrichs, der es nur precarie besessen, an ihn gefallen. Mit Rücksicht auf die fortwährenden Belästigungen und Anschuldigungen des Bischofs appellire der Herzog an den päpstl. Stuhl und verlange "apostoli". Schliesslich erklärt der Herzog, dass der Bischof, als selbst der Exkommunikation verfallen, Andere nicht binden oder lösen könne. Derselbe sei bei seiner Rückkehr vom Concil zu Lyon (1274) unter Androhung des Bannes angewiesen worden, das von dem Clerus zur Reise erpresste Geld zu restituiren, habe dies aber nicht gethan und sich auch nachmals dem Urtheil der delegirten Richter zu Padua nicht gefügt, endlich habe derselbe den wegen seiner Gewaltthätigkeit gegen die Minoriten öffentlich als gebannt proklamirten Tammo Quaz, wissentlich in der Domkirche Messe lesen lassen, und auch dadurch den Bann sich selbst zugezogen. Z.: Wilhelm Abt v. St. Vincenz, Nic. Abt vom Sandstifte, Gozl. Prior der Dominikaner, Bernard Guardian der Minoriten, Hermann Lektor und Heinr. v. Bren, Sbrozl. Propst v. Breslau, Bernh. Propst v. Meissen herzogl. Kanzler, Heinr. Prior v. St. Vincenz, Chrispin Prior vom Sandstifte, Heinr. Prior von St. Mathias. Aus den Acta Thome bei Stenzel, Bisthumsurk. 109. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |